5 2000 über Bau und Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs (FinöV; vgl. Botschaft, a.a.O., S. 4905) sichergestellt wurde. Somit ist davon auszugehen, dass das BGLE die eigentliche Sanierung der Eisenbahnen - mit Immissionsgrenzwertüberschreitungen - erfasst, nicht aber jene Projekte, bei denen wesentliche Änderungen von Eisenbahnanlagen (Art. 18 USG) oder gar der Bau von Neuanlagen (Art. 25 USG) im Vordergrund stehen (vgl. auch André Schrade / Heidi Wiestner in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2001, Rz. 48 zu Art. 18, Rz. 36 zu den Vorbemerkungen zu Art.