Ausgangspunkt für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit einer Eisenbahnlinie waren die Angaben im - gemäss Art. 37 LSV zu erstellenden - Lärmbelastungskataster (vgl. auch Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe Eisenbahnlärm [IDA-E2] vom 26. Juni 1998 betreffend Lärmsanierung der Eisenbahnen, Ziff. 4.2). Zu den eigentlichen Sanierungsmassnahmen regelt das BGLE gleichzeitig auch deren Finanzierung, die durch die Annahme des Bundesbeschlusses vom 6. März