13 Abs. 1 USG, der für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen die Festlegung von Immissionsgrenzwerten vorsieht. In diesem Sinne hält der Bundesrat in der Botschaft denn auch fest, dass jene Teilstrecken als sanierungsbedürftig zu gelten hätten, welche Lärmimmissionen über dem Immissionsgrenzwert verursachen würden (vgl. Botschaft vom 1. März 1999, BBl 1999 4904, Ziff. 12). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit einer Eisenbahnlinie waren die Angaben im - gemäss Art.