Nach dem BGLE gelten jene ortsfesten Anlagen als sanierungsbedürftig, die die Immissionsgrenzwerte überschreiten. So hält Art. 2 Abs. 3 BGLE fest, dass netzweit mindestens zwei Drittel der schädlichem oder lästigem Lärm ausgesetzten Bevölkerung vor diesem Lärm zu schützen sei. Mit dieser Formulierung nimmt das Gesetz Bezug auf Art. 13 Abs. 1 USG, der für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen die Festlegung von Immissionsgrenzwerten vorsieht.