Da Art. 2 Abs. 2 Bst. a VLE an den tatsächlich erfolgten Erlass einer Sanierungsverfügung knüpft, genügt es jedoch für dessen Anwendung nicht, dass eine bestehende ortsfeste Anlage hätte saniert werden müssen. Dies auch deshalb nicht, weil auf am 1. Oktober 2000 noch hängige Lärmsanierungsprojekte das BGLE anwendbar wurde (Art. 14 BGLE). Vorliegend erging unbestrittenermassen keine Sanierungsverfügung, womit Art. 2 Abs. 2 Bst. a VLE nicht zur Anwendung gelangt. 5.2.3. Das BGLE regelt die Eisenbahnsanierung in Ergänzung zum USG (vgl. Art. 1 Abs. 1 BGLE). Nach dem BGLE gelten jene ortsfesten Anlagen als sanierungsbedürftig, die die Immissionsgrenzwerte überschreiten.