eine Voraussetzung, die bei einer bereits nach dem USG sanierten Anlage grundsätzlich nicht gegeben ist. Der Argumentation der Vorinstanz kann daher insofern gefolgt werden, als sie festgestellt hat, dass die im Jahre 1996 vorgenommenen Anpassungen (Ersatz des Geleiseoberbaus) zu wahrnehmbar mehr Emissionen und damit zu einer wesentlichen Änderung nach Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV geführt haben und die ortsfeste Anlage damit gleichzeitig hätte saniert werden müssen (vgl. hierzu aber auch E. 6 und 7 betreffend das Mass der Sanierung). Da Art. 2 Abs. 2 Bst.