a VLE ist dieses Recht jedoch nicht anwendbar auf bestehende ortsfeste Eisenbahnanlagen, für welche vor dem 1. Oktober 2000 Lärmschutzmassnahmen nach dem USG verfügt worden sind. Diese Ausnahme ist entsprechend der Zielsetzung des BGLE folgerichtig, visiert dieses doch die sanierungsbedürftigen Anlagen an; eine Voraussetzung, die bei einer bereits nach dem USG sanierten Anlage grundsätzlich nicht gegeben ist.