4 müssen, um die Belastung unter den Immissionsgrenzwert zu senken. Da solche Massnahmen zu Unrecht nicht getroffen worden seien, könne das BGLE keine Anwendung finden. 5.2. Auf den 1. Oktober 2000 ist das BGLE in Kraft getreten. Es regelt in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz die Lärmsanierung der Eisenbahnen (Art. 1 Abs. 1 BGLE). Der Geltungsbereich des besonderen Lärmsanierungsrechts für Eisenbahnen wird in Art. 1 bis 4 VLE präzisiert.