Die Vorinstanz sprach sich in der angefochtenen Verfügung für die Anwendbarkeit des USG in Verbindung mit der LSV aus. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf Art. 2 Abs. 2 Bst. a VLE, wonach das BGLE bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen, für welche vor dem 1. Oktober 2000 Lärmschutzmassnahmen nach dem USG verfügt worden sind, keine Anwendung findet. Es sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der vorgenommenen Arbeiten am Geleiseoberbau (vor Inkrafttreten des BGLE) auf Grund der wesentlichen Änderung der Lärmbelastung gleichzeitig hätten Massnahmen nach dem USG in Verbindung mit der LSV getroffen werden