Damit ist nachfolgend zu prüfen, wie der Beurteilungspegel vorliegend zu bestimmen ist. Vorab stellt sich aber die auch von der Vorinstanz aufgeworfene Frage des massgebenden Rechts, d. h. ob das besondere Lärmsanierungsrecht für Eisenbahnen (Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen [BGLE], SR 742.144 in Verbindung mit der Verordnung vom 14. November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen [VLE], SR 742.144.1) oder das allgemeine Umweltrecht (USG in Verbindung mit der LSV) anwendbar ist. 5.1. Die Vorinstanz sprach sich in der angefochtenen Verfügung für die Anwendbarkeit des USG in Verbindung mit der LSV aus.