17 und 18 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01). Gleichzeitig auferlegte es X die Pflicht, die Fenster von lärmempfindlichen Räumen gemäss Anhang 1 LSV gegen Schall zu dämmen. Die MOB wurde verpflichtet, die Kosten dieser Massnahmen zu übernehmen sowie X für allenfalls bereits früher eingebaute akustisch wirksame Fenster gemäss Anhang 1 LSV eine Kostenrückerstattung auszurichten. Gegen diese Verfügung erhob die MOB (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 9. Januar 2003 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO UVEK;