In ihrem Bericht beurteilte die EMPA die Lärmsituation anhand der Anhänge 4 (Bahnlärm) und 6 (Industrie- und Gewerbelärm) der LSV. In seiner Verfügung vom 12. Dezember 2002 stellte das BAV gestützt auf den Bericht der EMPA fest, dass nach dem Ersatz des Geleiseoberbaus eine deutlich wahrnehmbare Erhöhung der Lärmimmissionen beim Grundstück von X aufgetreten und dass der Immissionsgrenzwert am Tag überschritten sei. Es genehmigte der MOB für den Streckenabschnitt Gstaad Gruben Erleichterungen im Sinne von Art. 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01).