{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-68--_2004-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007043.pdf?ID=150007043", "Checksum": "c1119fb17d963d4eb9321b63bf0f157e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:52", "Checksum": "dfa2a8f527e995d68c63f422b27a108f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r\n\n 18\nSchliesslich ist zu berücksichtigen, dass bei Einhaltung der Planungswerte\nweitergehende Emissionsbegrenzungen nur dann anzuordnen sind, falls\nmit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der\nEmissionen erreicht werden könnte (BGE 127 II 306 E. 8). Diese Grundsätze\nsind auch vorliegend zu berücksichtigen.\n7.4. Verhältnismässig ist eine Massnahme dann, wenn sie geeignet,\nerforderlich und zumutbar (verhältnismässig im engeren Sinn) ist (vgl.\nzum Ganzen Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 581 ff.). Wie bereits dargelegt, ist der\nEinbau (und die entsprechende Wartung) von Radschallabsorbern geeignet\nund - mangels Alternativen - auch erforderlich, um die Lärmemissionen zu\nreduzieren (vgl. E. 7.2).\nDamit bleibt im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die\nMassnahme zumutbar ist (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 613 ff.). Dabei\nsind einerseits das Ruhebedürfnis der Anwohner, insbesondere des\nBeschwerdegegners, und andererseits das finanzielle Interesse der\nBeschwerdeführerin daran, die Sanierung des Rollmaterials auf das\nNotwendige zu beschränken, zu berücksichtigen.\n7.4.1. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Anwohner im Allgemeinen\nund des Beschwerdegegners im Besonderen daran, dass jene Massnahmen\ngetroffen werden, die das Kurvenkreischen eliminieren, d. h. grundsätzlich\ndas gesamte Rollmaterial mit Radschallabsorbern ausgerüstet wird.\nDabei ist aber zu berücksichtigen, dass auf der betreffenden Linie mit\n52 Zugsdurchfahrten täglich (hauptsächlich während des Tageszeitraums)\nschwaches Verkehrsaufkommen herrscht und bereits heute nicht jede\nZugsdurchfahrt zu Kurvenkreischen führt (vgl. dazu auch E. 6.4, 6.7.1 und\n7.3).\n7.4.2. Auf der anderen Seite verursacht die Umrüstung des Rollmaterials\nauch erhebliche Kosten. Die bis zum Jahr 2004 vorgenommene Sanierung\nvon 24 Fahrzeugen verursachte Investitionskosten von rund einer\nViertel Million Franken, d. h. durchschnittlich knapp Fr. 10’500.- pro\nFahrzeug. Bis Ende 2007 ist gemäss der Planung der Beschwerdeführerin\nvom 13. Juli 2004 die Sanierung weiterer 10 Fahrzeuge für einen\nGesamtbetrag von ungefähr Fr. 104’000.- vorgesehen. Gemäss den\nAussagen eines Vertreters der Beschwerdeführerin anlässlich der\nInstruktionsverhandlung ist die Finanzierung dieser Sanierungsmassnahmen\ngesichert. Zu den Investitionskosten kommen sodann jährlich Unterhaltsund Amortisationskosten von knapp Fr. 1’000.- (Die Lebensdauer der\nRadschallabsorber wird mit 15 Jahren beziffert) sowie zusätzliche\nReinigungskosten von Fr. 250.- pro Fahrzeug (Reinigung alle 2 Jahre: Fr. 500.-)\nhinzu. Das heisst, bereits heute fallen bei 24 Fahrzeugen rund Fr. 30’000.-\nUnterhaltskosten für die Radschallabsorber pro Jahr an. Ist das von der\nBeschwerdeführerin vorgesehene Sanierungsprogramm abgeschlossen\n(34 Fahrzeuge), erhöhen sich diese Kosten auf ungefähr Fr. 42’500.- pro\nJahr. Anlässlich der mündlichen und öffentlichen Verhandlung vom\n27. Oktober 2004 wurde seitens der Beschwerdeführerin erläutert, die\nWirkung der Radschallabsorber habe teilweise rasch nachgelassen und bei\neiner Komposition (Typ 8000) seien gewisse Radschallabsorber bereits defekt\ngewesen. Damit seien die Unterhaltskosten unterschätzt worden. Müssten\ndie Radschallabsorber bereits nach 3 Jahren ersetzt werden, müsse von\n\n19\nmassiv höheren Unterhaltskosten ausgegangen werden. Genüge hingegen eine\nzusätzliche Reinigung, betrage der Mehraufwand ungefähr 20-30 Prozent. Es\nist somit davon auszugehen, dass für die Radschallabsorber (für 34 Fahrzeuge)\nmit jährlich mindestens Fr. 50’000.- Unterhalts- und Amortisations- sowie\nReinigungskosten zu rechnen ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten,\ndass mit Abschluss des Sanierungsprogramms der Beschwerdeführerin bei\nInvestitionskosten (innert 8 Jahren) von rund Fr. 350’000.- und jährlichen\nUnterhalts-, Amortisations- und Reinigungskosten von mindestens Fr. 50’000.-\nbis Ende 2007 eine Lärmreduktion von 3 dB(A) resultiert (vgl. diesbezüglich\nE. 6.7.1 und 6.7.2). Damit ist auch ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin\nfür die Lösung des Lärmproblems engagiert.\nMit noch weitergehenden Sanierungsmassnahmen könnte dem Interesse\nder Bevölkerung, vor Bahnlärm geschützt zu werden, besser entsprochen\nwerden. Entscheidend ist nun aber, dass mit Abschluss der vorgesehenen\nSanierung ein Überschreiten des Planungswerts von lediglich noch 1 dB(A)\nerwartet werden kann und die massgebende Strecke der Beschwerdeführerin\nnicht als sanierungsbedürftig im Sinne des BGLE betrachtet wird, womit\ndie Beschwerdeführerin auch nicht in den Genuss von den im Rahmen\nder FinöV-Vorlagen gesprochenen finanziellen Mittel für die Sanierung der\nEisenbahnen kommt (vgl. auch E. 5.2.3).\nBei dieser Ausgangslage - Schutz vor Kurvenkreischen im beschriebenen\nAusmass gegenüber finanziellem Engagement trotz fehlender Subventionen\n- erschiene es unverhältnismässig, gestützt auf das Vorsorgeprinzip die\nBeschwerdeführerin auf die Planungswerte zu verpflichten. Das finanzielle\nInteresse der Beschwerdeführerin überwiegt demnach dasjenige des\nBeschwerdegegners. Deshalb rechtfertigt es sich aus heutiger Sicht nicht,\nvon der Beschwerdeführerin weitergehende Massnahmen zu verlangen. Die\nBeschwerdeführerin hat aber ihr Sanierungsprogramm weiterzuführen und\ndem BAV per 31. Dezember 2007 gestützt auf Berechnungen (oder Messungen)\nnachzuweisen, dass der von ihr selbst prognostizierte Immissionswert beim\nBeschwerdegegner von 61 dB(A) eingehalten ist.\n(Die REKO/INUM heisst die Beschwerde gut und hebt die Verfügung des BAV\nauf)\n\nPage d’accueil de la Commission de recours en matière d’infrastructures et\nd’environnement\n\n"}