{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-68--_2004-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007043.pdf?ID=150007043", "Checksum": "c1119fb17d963d4eb9321b63bf0f157e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:52", "Checksum": "dfa2a8f527e995d68c63f422b27a108f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r\n\n 17\nVerminderung der Bremswirkung, Probleme mit der Schienenhaftung bei\nstarkem Gefälle). An der Instruktionsverhandlung bekräftigte ein Vertreter der\nBeschwerdeführerin, dass die Schienenschmierung nicht in Frage komme, da\ndie Beschwerdeführerin zu viele Steigungen auf ihrem Netz hätte.\nIm Herbst 1999 entschloss sich die Beschwerdeführerin schliesslich,\ndas Schwergewicht der weiteren Untersuchungen auf den Einsatz von\nRadschallabsorbern zu legen. Deren Einsatz führte offenbar zu einer\nwesentlichen Reduktion der Lärmemissionen, insbesondere auch des\nKurvenkreischens, was vom Beschwerdegegner ausdrücklich bestätigt wird.\nBis heute hat die Beschwerdeführerin denn auch einen bedeutenden Teil des\nRollmaterials bereits umgerüstet.\nDas BUWAL und der Experte bestätigten an der Instruktionsverhandlung,\ndass der Einbau von Radschallabsorbern dem heutigen Stand der Technik\nbetreffend mögliche Massnahmen am Rollmaterial entspricht und\nanerkannten, dass diesbezüglich das Mögliche getestet wurde. Hinsichtlich\nder stationären Massnahmen erläuterten das BUWAL und der Experte\nweiter die Möglichkeit der Schienenabsorber und der Schienenschmierung.\nInsbesondere die akustische Wirkung der Schienenschmierung sei\ngrundsätzlich belegt. Hingegen träten negative Nebenwirkungen auf,\ninsbesondere betreffend der Traktion bei Steigungen. Es sei denn gerade\nauch die Aufgabe der Studie, die der Firma (…) in Auftrag gegeben wurde, den\nStand der Technik betreffend lokale Massnahmen an Eisenbahnanlagen zu\neruieren. Diese Studie soll Ende 2004 beendet sein.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Grund des heutigen Standes der\nTechnik vorliegend der Einbau von Radschallabsorbern Priorität hat. Dies\nnicht zuletzt auch deshalb, weil mit dieser Massnahme positive Ergebnisse auf\ndem gesamten Netz der Beschwerdeführerin erzielt werden können. Es bleibt\nfolglich zu prüfen, in welchem Rahmen von der Beschwerdeführerin verlangt\nwerden kann, ihr Rollmaterial entsprechend zu sanieren, d. h. es stellt sich die\nFrage der wirtschaftlichen Tragbarkeit.\n7.3. Die wirtschaftliche Tragbarkeit ist Voraussetzung, damit eine Massnahme\ngestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG gefordert werden kann. Das Kriterium\nder wirtschaftlichen Tragbarkeit von vorsorglichen Massnahmen,\ndas enge Beziehung zum Verhältnismässigkeitsgebot aufweist, ist auf\nUnternehmungen zugeschnitten, die nach marktwirtschaftlichen Prinzipien,\nd. h. gewinnorientiert, geführt werden. Dabei ist bei dessen Beurteilung auf\ndie in den einzelnen Branchen gegebenen Verhältnisse abzustellen und in der\nRegel soll der mittlere, gut geführte Betrieb als Massstab dienen. Gehen jedoch\ndie zu bekämpfenden Emissionen von anderen Quellen als von Unternehmen\naus, die (nur) nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden, so\nfällt die wirtschaftliche Tragbarkeit als Beurteilungskriterium dahin und sind\nallfällige wirtschaftliche Gesichtspunkte lediglich im Rahmen der allgemeinen\nVerhältnismässigkeitsprüfung zu beachten. Das trifft etwa für lärmerzeugende\nöffentliche Werke - vor allem Infrastrukturanlagen - zu (vgl. zum Ganzen: BGE\n127 II 306 E. 8 mit Hinweisen). Bei dieser Interessenabwägung ist gemessen am\numweltrechtlich relevanten Gefährdungspotential der Anlage zu prüfen, ob\nsämtliche zur Verfügung stehenden und für den Anlage-Ersteller betrieblich\nsowie finanziell zumutbaren baulichen und technischen Mittel ausgeschöpft\nworden sind, um die Emissionen zu reduzieren (vgl. BGE 124 II 517 E. 5a).\n\n"}