{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-68--_2004-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007043.pdf?ID=150007043", "Checksum": "c1119fb17d963d4eb9321b63bf0f157e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:52", "Checksum": "dfa2a8f527e995d68c63f422b27a108f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r\n\n 16\nBeschwerdegegner beantragten Augenscheins. In diesem Zusammenhang\nkann auch auf die E. 6.6.1 verwiesen werden. Der entsprechende Beweisantrag\nwird abgewiesen.\n7. Damit bleibt zu prüfen, ob vorliegend gestützt auf das Vorsorgeprinzip\nMassnahmen anzuordnen sind.\n7.1. Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen unabhängig von der\nbestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen,\nals dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.\nWas als «technisch und betrieblich möglich» zu bezeichnen ist, regelt das\nGesetz nicht. Auch die LSV enthält diesbezüglich keine eigene Bestimmung.\nHingegen findet sich eine Legaldefinition in Art. 4 Abs. 2 der - wie die LSV auf\ndas USG abgestützte - Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV,\nSR 814.318.142.1). Von dieser Definition kann auch für die Bestimmung des\ntechnisch und betrieblich möglichen im vorliegenden Verfahren ausgegangen\nwerden (vgl. Alexander Zürcher, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach\ndem Umweltschutzgesetz, Zürich 1995, S. 168 f.; André Schrade / Theo Loretan\nin: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1998, Rz. 27 zu Art. 11\nUSG). Gemäss Art. 4 Abs. 2 LRV sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung\ntechnisch und betrieblich möglich, die a) bei vergleichbaren Anlagen im\nIn- oder Ausland erfolgreich erprobt sind oder b) bei Versuchen erfolgreich\neingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen\nübertragen werden können.\nTechnisch und betrieblich möglich ist demnach einmal, was in vergleichbaren\nAnlagen erfolgreich erprobt ist. Wobei in der Praxis verwendete Verfahren,\nEinrichtungen oder Betriebsweisen vergleichbar sind, wenn die Ergebnisse\nder Begrenzungsmassnahmen hinsichtlich Art, Ausmass, Konzentration und\nGefährlichkeit der fraglichen Emissionen von einer Anlage auf die andere\nübertragen werden können. Weiter hat auch als technisch und betrieblich\nmöglich zu gelten, was bei Versuchen erfolgreich eingesetzt worden ist und\nnach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden kann.\nDabei ist aber davon auszugehen, dass lediglich jene Vorkehrungen verlangt\nwerden können, die sich in Bezug auf die Emissionsvermeidung als besonders\nwirksam erweisen (Zürcher, a.a.O., S. 170 ff.).\n7.2. Nachdem die Beschwerdeführerin vom Auftreten des Kurvenkreischens\nKenntnis erhalten hatte, klärte sie mögliche Ursachen ab und versuchte mit\ndiversen Massnahmen, die Emissionen zu reduzieren. Um einen möglichst\ngrossen Nutzen für alle vom Bahnlärm Betroffenen erzielen zu können,\ntestete sie vorab verschiedene Massnahmen betreffend das Rollmaterial.\nVersuche mit Kunststoff-Bremsklötzen und mit einem Anti-Dröhn-System\nverliefen erfolglos. Die Messungen der EMPA betreffend die in betrieblicher\nHinsicht getestete Massnahme einer Geschwindigkeitsreduktion im Bereich\ndes Grundstücks des Beschwerdegegners ergaben, dass das Kurvenkreischen\nnur in geringem Masse mit der gefahrenen Geschwindigkeit korreliert. Auch\ndas BUWAL und der Experte bestätigten an der Instruktionsverhandlung,\ndass Geschwindigkeitsreduktionen im Bereich zwischen 20-40 km/h nichts\nbrächten. Das von der Beschwerdeführerin getestete Geleiseschmiersystem\nbrachte zwar lärmtechnisch gute Ergebnisse, doch ergaben sich neue\nFragen und Probleme (Anwendungssystem, Umweltverträglichkeit\nder angewendeten Schmiermittel, Auswirkungen auf die Schotterung,\n\n"}