{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-68--_2004-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007043.pdf?ID=150007043", "Checksum": "c1119fb17d963d4eb9321b63bf0f157e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:52", "Checksum": "dfa2a8f527e995d68c63f422b27a108f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r\n\n 15\ngerechtfertigt. Anlässlich der Instruktionsverhandlung führte er ergänzend\naus, es seien die Anlagen zu berücksichtigen, die mit dieser Bestimmung\nanvisiert würden. In der Schweiz gebe es einige sehr grosse Rangierbahnhöfe\nmit entsprechenden Emissionen (z. B. Muttenz oder Chiasso). Diese seien bei\n+8 dB anzusiedeln. Unter Berücksichtigung dieser Anlagen komme er zum\nSchluss, dass +4 dB gerechtfertigt seien.\nAusgehend von den nachvollziehbaren Ausführungen des Experten und unter\nBerücksichtigung der beschränkten Vergleichbarkeit der Pegelkorrektur K2\nfür Rangierlärm kommt die REKO/INUM zum Schluss, dass vorliegend eine\nPegelkorrektur von +4 dB nicht überschritten werden darf. Das Gutachten\nerscheint diesbezüglich klar und nachvollziehbar; weder beruht es auf\nirrtümlichen tatsächlichen Feststellungen noch liegen andere triftige Gründe\nfür ein Abweichen vor (vgl. BGE 118 Ia 144 E. 1c). Mit der Pegelkorrektur K2\nvon +4 dB(A) beträgt der Teilbeurteilungspegel Lr1 tags nach der Formel Leq,f\n+ K1 + K2 (66.7-7.2+4=63.5) somit 64 dB(A). Damit ist der Immissionsgrenzwert\ntags von 65 dB(A) eingehalten. Für die Nacht bezifferte die EMPA die\nPegelkorrektur K2 ebenfalls auf +8 dB(A), was zu einem Beurteilungspegel\nnachts von 46 dB(A) führte (52.9-15+8=45.9). Selbst unter Berücksichtigung der\nmaximalen Pegelkorrektur ist der Immissionsgrenzwert nachts von 46 dB(A)\neingehalten. Damit erübrigen sich weitere Erläuterungen.\n6.7.2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits 24 Fahrzeuge\nsaniert und die Sanierung von weiteren 10 Fahrzeugen ist vorgesehen.\nIm vorinstanzlichen Verfahren berechnete die Beschwerdeführerin die\nakustischen Auswirkungen des Sanierungsprogramms. Während der\nBeschwerdegegner die Berechnungen vom 5. November 2001 beanstandete,\nsind betreffend der überarbeiteten Berechnungen vom 25. März 2002 keine\nBeanstandungen des Beschwerdegegners aktenkundig. Gemäss diesen\nBerechnungen führt das gesamte Sanierungsprogramm zu einer Reduktion des\nLeq,f tags von 66.7 dB(A) gemäss den Messungen und Berechnungen der EMPA\nauf 64.0 dB(A). Berücksichtigt man die Pegelkorrektur K1 von -7.2 dB(A) sowie\ndie vorliegend maximal zu berücksichtigende Pegelkorrektur K2 von +4 dB(A)\nergibt dies einen Beurteilungspegel Lr tags von 61 dB(A). Mit Abschluss der\nSanierung wären 34 der insgesamt 87 Fahrzeuge saniert, was einem Anteil\nvon knapp 40 Prozent entspricht. Damit stellt sich auch die Frage, ob in dieser\nSituation die Pegelkorrektur K2 auf +2 dB(A) zu reduzieren wäre, da durch\nden Leq,f ja nur der «physikalische» Anteil des Kurvenkreischens erfasst\nwird und die Sanierungsmassnahmen durch die generelle Reduktion des\nKurvenkreischens ebenfalls der Anteil der störenden «tonhaltigen» Geräusche\nabnimmt. Da die Immissionsgrenzwerte aber eingehalten sind, braucht hier\nnicht weiter darauf eingegangen zu werden.\n6.7.3. Da die REKO/INUM gestützt auf die Akten, insbesondere die\nverschiedenen Gutachten und die beiden Verhandlungen genügend\nInformationen besitzt, erübrigt sich zur Feststellung der Lärmbelastung bzw.\nzur näheren Bestimmung der Pegelkorrektur die Durchführung des vom\n\n"}