{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-68--_2004-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007043.pdf?ID=150007043", "Checksum": "c1119fb17d963d4eb9321b63bf0f157e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:52", "Checksum": "dfa2a8f527e995d68c63f422b27a108f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r\n\n 14\nBundesbahn nicht angebracht. Gemäss Aussage eines Vertreters des BUWAL\nan der Instruktionsverhandlung besteht in Deutschland ein anderes System\nfür die Lärmermittlung: Lärmmessungen seien Berechnungen nicht\ngleichgesetzt und die massgebenden Berechnungen unterschätzten die\neffektive Geräuschsituation. Zur Korrektur werde deshalb ein Zuschlag für\nKurvenkreischen berücksichtigt.\nDamit steht die Pegelkorrektur K2 für den Rangierlärm im Vordergrund.\nDiese berücksichtigt die Häufigkeit und die Hörbarkeit aller impulshaltigen,\ntonhaltigen und kreischenden Lärmereignisse mit einer Pegelkorrektur\nzwischen 0 und +8 dB (Ziff. 33 Abs. 2 Anhang 4 LSV). Bei der vorliegend\nzu beurteilenden Komponente handelt es sich um Kurvenkreischen,\ninsbesondere dessen Tonhaltigkeit, das mit den Kreischgeräuschen, die\nbeim Rangierlärm entstehen, durchaus vergleichbar ist. Insofern ist es nahe\nliegend, den Korrekturfaktor K2 auch beim Teilbeurteilungspegel Lr1 zu\nberücksichtigen. Zudem entsprechen die beiden Berechnungsmethoden für\nden Leq einander. Mit der Pegelkorrektur K2 für den Rangierlärm liegen\nsomit bereits Wertungen des Verordnungsgebers für ähnliche Lärmfaktoren\nvor, weshalb es angezeigt ist, sich möglichst an diese Wertungen zu halten\n(vgl. vorne E. 6.6.1). Zu beachten ist aber, dass dieser Korrekturfaktor\nauf die typischen Lärmereignisse des Rangierlärms ausgerichtet ist. Das\nKurvenkreischen ist daher insofern nur begrenzt vergleichbar, als es diesem\nam impulsartigen Anteil fehlt. Damit ist aber auch davon auszugehen, dass\nes wohl kaum Situationen geben dürfte, in denen das Kurvenkreischen beim\nFahrlärm zur maximalen Pegelkorrektur von +8 dB führt.\n6.7. Bei der konkreten Höhe der Pegelkorrektur K2 stützt sich die REKO/INUM\nsodann auf die Kriterien des Gesetzes, die an sich der Festsetzung von\nGrenzwerten dienen (Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit\ndes Auftretens sowie Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung;\nvgl. BGE 126 II 366 E. 2c betreffend Glockenläuten). Da vorliegend\nkonkrete Immissionsgrenzwerte bestehen, die die Empfindlichkeitsstufe\nberücksichtigen, wird die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung nicht\nnoch einmal beurteilt.\nWie bereits erwähnt, handelt es sich beim zu beurteilenden Lärm um\nKurvenkreischen, das insbesondere durch seine Tonhaltigkeit störend sein\nkann.\n6.7.1. Gemäss den unbestritten gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführerin\nin der Instruktionsverhandlung geht es vorliegend um 52 Zugsdurchfahrten,\ndie beim Beschwerdegegner jeweils Kurvenkreischen von etwa 10 Sekunden\nverursachen können. Es ist nicht erstellt, welcher Anteil der Züge zu\nKreischgeräuschen führt. Unbestritten ist aber immerhin, dass sie nicht bei\njeder Zugsdurchfahrt entstehen. Schliesslich verkehren die Züge überwiegend\nam Tag.\nDie EMPA setzte beim Beurteilungspegel tags eine Pegelkorrektur von\n+8 dB (stark hörbar und häufiges Auftreten) ein, ohne dies jedoch näher zu\nbegründen. Das BUWAL schloss sich diesem Vorgehen im vorinstanzlichen\nVerfahren implizit an, bevor es zu besagtem Meinungsumschwung im\nlaufenden Beschwerdeverfahren kam. Demgegenüber erachtet der Experte\nvorliegend eine Pegelkorrektur von +4 dB (gelegentliches Auftreten [maximal\n50 Kurvenkreischen pro Tageszeitraum] und deutliche Hörbarkeit) als\n\n"}