{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-68--_2004-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007043.pdf?ID=150007043", "Checksum": "c1119fb17d963d4eb9321b63bf0f157e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:52", "Checksum": "dfa2a8f527e995d68c63f422b27a108f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r\n\n 13\nwird, so spielt neben anderem auch die meteorologische Situation\n(Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Regenfall) eine bedeutende Rolle für dessen\nEntstehung (vgl. E. 6.4.4), die Durchführung eines Augenscheins also etwas\nZufälliges an sich hätte, sondern auch wegen der fehlenden Fachkenntnis der\nREKO/INUM. Es wäre ihr nicht möglich, die an einem bestimmten Tag zu einer\nbestimmten Zeit herrschende Lärmsituation bezüglich des Kurvenkreischens\nin einer gesamtheitlichen Sicht zu beurteilen. Diese Zufälligkeit kann nur\ndurch entsprechende Erfahrung der den Augenschein durchführenden\nPersonen gemildert werden. Dies müsste letztlich auch der Beschwerdegegner\nanerkennen. Wohl beantragte er wiederholt die Durchführung eines\nAugenscheins bzw. einer «Hörprobe», gleichzeitig zweifelte er die Aussagekraft\ndes vom Experten durchgeführten Augenscheins an, und zwar gerade mit\ndem Hinweis darauf, dass einer «Hörprobe» immer auch etwas Zufälliges\nanhafte. Schliesslich führte eine Einzelfallbeurteilung beim Kurvenkreischen\nzu einigem Mehraufwand im Vollzug und mangels «objektiver» Kriterien zu\nmehr Rechtsunsicherheit.\nDamit ist vorliegend nicht eine Einzelfallbeurteilung direkt gestützt auf\ndas USG vorzunehmen, sondern es ist die Lärmsituation ausgehend vom\nTeilbeurteilungspegel Lr1 für Fahrlärm gemäss Anhang 4 LSV unter Einbezug\neiner Pegelkorrektur K2 zu beurteilen. Da es sich bei der Frage, nach welcher\nMethode das Kurvenkreischen konkret zu berücksichtigen ist, um eine\nRechtsfrage handelt, die vom Gericht zu beantworten ist, ist die REKO/INUM\ninsofern nicht an die Meinung des beigezogenen Experten gebunden.\n6.6.2. Zur Bestimmung der Pegelkorrektur K2 ist eine bereits vorhandene\nPegelkorrektur analogieweise heranzuziehen. Der Experte hat in\nseinem Gutachten denn auch die verschiedenen Möglichkeiten (analoge\nAnwendung Anhänge 3 und 6, Berücksichtigung der Pegelkorrektur K2 beim\nTeilbeurteilungspegel Lr1) aufgezeigt und erläutert. Sowohl der Experte als\nauch das BUWAL weisen darauf hin, dass die Pegelkorrekturen jeder einzelnen\nLärmart in das jeweilige System eingebunden seien und nicht unbesehen\nauf eine andere Lärmart «übertragen» werden können (vgl. auch Zäch/Wolf,\nKommentar USG, a.a.O., Rz. 42 zu Art. 15). Diese Auffassung ist an sich richtig\nund unbestritten. Bei einer analogen Anwendung ist selbstverständlich den\nunterschiedlichen Systemen Rechnung zu tragen.\nGestützt auf die Ausführungen des Experten erscheint die Pegelkorrektur K2\nfür Industrie- und Gewerbelärm kaum geeignet. So wird in diesem System\nbereits der Leq wegen unterschiedlicher Tageszeiträume anders berechnet.\nZudem sind nach dem Experten beim Industrie- und Gewerbelärm in der\nRegel nicht einzelne, relativ laute Lärmereignisse von kurzer Dauer (wie\nbei Zugsdurchfahrten), sondern Dauergeräusche zu beurteilen. Damit\nbraucht auch nicht weiter auf die von der Beschwerdeführerin gerügte\nfehlerhafte Anwendung von Anhang 6 LSV eingegangen zu werden. Auch\ndie Pegelkorrektur für kreischenden Bahnlärm bei Strassenbahnen erscheint\nwenig geeignet. Wie der Experte ausführt, liegt diesem System die Annahme\nzu Grunde, dass die Pausen zwischen den sehr häufig verkehrenden\nStrassenbahnen von übrigem Strassenverkehr «ausgefüllt» wird. Zudem ist\ndie Anwendung dieser Pegelkorrektur insofern weniger flexibel, als sie ohne\nweitere Abstufung zu berücksichtigen oder eben nicht zu berücksichtigen\nist. Schliesslich ist auch die Berücksichtigung der Korrekturwerte der\nRichtlinie zur Berechnung von Schienenwegen (Schall 03) der deutschen\n\n"}