{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-68--_2004-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007043.pdf?ID=150007043", "Checksum": "c1119fb17d963d4eb9321b63bf0f157e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:52", "Checksum": "dfa2a8f527e995d68c63f422b27a108f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r\n\n 12\nBundesgericht hatte sich denn auch verschiedentlich zur Einzelfallbeurteilung\nbei fehlenden Grenzwerten zu äussern (so betreffend Schussabgabe zur\nAbwehr von Vögeln in Rebbergen, Umweltrecht in der Praxis [URP] 1998\nS. 529; Freiluftmusikveranstaltungen, Revue de droit administratif et de\ndroit fiscal [RDAF] 1996 I Nr. 62; Läuten von Kirchenglocken [BGE 126 II\n366] sowie betreffend Kinderspielplatz [BGE 123 II 74], Tea-Room [BGE\n123 II 325] und Jugendtreffpunkt [BGE 118 Ib 590]). Im Rahmen dieser\nEinzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und\ndie Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw.\nLärmvorbelastung zu berücksichtigen (vgl. ausführlich: BGE 126 II 366 E. 2c).\nDer Experte befürwortet vorliegend das einzelfallweise Vorgehen deshalb,\nweil beim Kurvenkreischen insofern dieselbe Situation gegeben sei, als es an\nGrenzwerten fehle.\nDie Ausgangslage der erwähnten Bundesgerichtsentscheide ist aber mit der\nvorliegenden Situation nicht vergleichbar. Für den Eisenbahn(fahr)lärm\nexistieren Belastungsgrenzwerte und eine (bewährte) Methode zur\nBestimmung des Teilbeurteilungspegels Lr1. Es besteht einzig das Problem,\ndass mit dieser Methode in einer besonderen Situation (Vorliegen von\nKurvenkreischen) der Lärm betreffend dieses Elements nicht störungsgerecht\nabgebildet wird. Zudem betrafen die vorerwähnten Bundesgerichtsentscheide\nFälle, die für die Festsetzung von Belastungsgrenzwerten ungeeignet\nsind, da die jeweilige Geräuscherzeugung weitgehend den eigentlichen\nZweck der entsprechenden Aktivitäten ausmacht. Dagegen handelt es sich\nbeim Eisenbahnlärm, insbesondere auch beim Kurvenkreischen, um vom\nUmweltschutzrecht primär anvisierte unerwünschte Nebenwirkungen einer\nbestimmten Tätigkeit, denen mittels Belastungsgrenzwerten begegnet werden\nkann (vgl. BGE 126 II 300 E. 4c/cc).\nWeil nun Mess- und Beurteilungsmethode eine Einheit bilden (vgl.\nE. 6.4.3), ergibt sich vorliegend für den Fall von nicht gesetzeskonformer\nBeurteilungsmethode grundsätzlich die gleiche Situation wie\nbei gesetzeswidrigen Belastungsgrenzwerten. Dabei hat sich die\nrechtsanwendende Behörde möglichst weitgehend an den vom\nVerordnungsgeber getroffenen Wertungen zu orientieren und nur die\nzur Beachtung des Gesetzes notwendigen Anpassungen vorzunehmen\n(Zäch/Wolf, Kommentar USG, a.a.O., Rz. 45 zu Art. 15). Das gleiche Vorgehen\nist vorliegend angezeigt. Es sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die es\nrechtfertigen würden, die ansonsten bewährte Methode zur Berechnung\ndes Beurteilungspegels vollständig ausser Acht zu lassen. Nicht zuletzt\nauch deshalb, weil die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien eine\nEinzelfallbeurteilung zwar zulassen, aber sehr allgemein gehalten sind\nund entsprechend erhebliche Spielräume aufweisen, also die Gefahr einer\nUngleichbehandlung in sich bergen. Eine Einzelfallbeurteilung ist stets\nein wertender Entscheid der urteilenden Behörde. Dies ist an sich zulässig\nund vom Gesetzgeber auch so gewollt. Es entbindet aber nicht davon, vom\nGesetzgeber oder eben vom Verordnungsgeber getroffene Wertungen zu\nberücksichtigen, diese als Leitfaden und Massstab für den Entscheid im\nEinzelfall aufzunehmen.\nEbenso wenig im Interesse der Gleichbehandlung läge vorliegend die\nBeurteilung und Wertung der Störwirkung gestützt auf einen Augenschein.\nNicht nur, weil das Kurvenkreischen von verschiedenen Faktoren beeinflusst\n\n"}