{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-68--_2004-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007043.pdf?ID=150007043", "Checksum": "c1119fb17d963d4eb9321b63bf0f157e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:52", "Checksum": "dfa2a8f527e995d68c63f422b27a108f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r\n\n 11\nneuen wissenschaftlichen Erkenntnisse an, wonach die Tonhaltigkeit\ndes Kurvenkreischens im Teilbeurteilungspegel Lr1 enthalten bzw. die\nLärmwirkung des Kurvenkreischens anders zu beurteilen sei. Auch der\nHinweis darauf, man habe den Beurteilungsspielraum der LSV ursprünglich\nausnützen wollen, hilft nicht weiter. Steht fest, dass die Berechnungsformel\nder LSV lückenhaft ist, weil sie die Lärmwirkung nicht störungsgerecht\nwiedergibt, ist dem Rechnung zu tragen. Es kann - entgegen der Meinung des\nBUWAL - nicht ohne neue wissenschaftliche Erkenntnisse von der Korrektheit\nder Berechnungsformel ausgegangen werden.\nDer Meinungswechsel beim BUWAL gründet in angeblichen Problemen im\nVollzug. Zwar trifft es zu, dass das Verordnungsrecht und insbesondere die\nMethoden zur Ermittlung der massgebenden Beurteilungspegel derart zu\nbestimmen sind, dass sie auch vollzugstauglich sind (vgl. dazu: Brunner,\nKommentar USG, a.a.O., Rz. 16a zu Art. 38). Das BUWAL erläutert jedoch\nnicht weiter, inwiefern die Vollzugstauglichkeit leidet. Der Hinweis darauf,\ndass die zusätzliche Berücksichtigung der Störwirkung der Tonhaltigkeit\nvon Kurvenkreischen zur Folge hätte, zukünftig bei jeder Beurteilung der\nStörwirkung von Geräuschen auf vermeintliche, im entsprechenden Verfahren\nnicht erfasste Phänomene (wie z. B. Schienenstösse, Bremskreischen, instabiles\nFahrverhalten) zu untersuchen und allenfalls mit einer Pegelkorrektur zu\nberücksichtigen, überzeugt nicht. So bestehen in den Anhängen der LSV\nbereits an 3 anderen Stellen Korrekturfaktoren für die Berücksichtigung\nder Tonhaltigkeit von Lärmimmissionen (vgl. E. 6.4.4). Damit sind das\nbesondere Störungspotential von Kreischgeräuschen und auch die Möglichkeit\ndessen störungsgerechter Berücksichtigung belegt. Zudem dürfte es nicht\neine Unmenge anderer, mit dem Störungspotential von Kurvenkreischen\nvergleichbarer Faktoren geben, die von den Ermittlungsmethoden nicht erfasst\nwerden und demzufolge ebenfalls separat berücksichtigt werden müssten, wie\ndas BUWAL befürchtet.\n6.5. Weil vorliegend der Teilbeurteilungspegel Lr1 das Kurvenkreischen nicht\nstörungsgerecht abbildet, wäre an sich, wie auch das BUWAL ausführt, die LSV\nanzupassen. Es läge also am Verordnungsgeber, allenfalls gestützt auf eine\nentsprechende Lärmwirkungsstudie zu ermitteln, wie das Kurvenkreischen\nbeim Fahrlärm zu berücksichtigen ist. Das Problem des Kurvenkreischens\nist in der Lärmwirkungsforschung gemäss Aussagen des Experten jedoch\nnicht prioritär und es kann nicht damit gerechnet werden, dass eine\nsolche Studie in nützlicher Frist durchgeführt wird. Dies enthebt die\nrechtsanwendenden Behörden indessen nicht davon, gestützt auf die\nbestehenden Rechtsgrundlagen einen Weg zu finden, um der Sachlage im\nvorliegenden Fall möglichst gerecht zu werden.\n6.6. Somit stellt sich die Frage, nach welcher Methode vorliegend vorzugehen\nist, um festzustellen, ob die Anlage der Beschwerdeführerin im Bereich des\nGrundstücks des Beschwerdegegners schädliche oder lästige Einwirkungen im\nSinne von Art. 13 Abs. 1 USG verursacht.\n6.6.1. Fehlen für eine Lärmart Belastungsgrenzwerte in der LSV, so müssen\nLärmimmissionen grundsätzlich im Einzelfall, nach der richterlichen\nErfahrung, direkt gestützt auf das USG beurteilt werden (Art. 12 Abs. 2\nund 15 USG, Art. 40 Abs. 3 LSV; vgl. Christoph Zäch / Robert Wolf in:\nKommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Rz. 41 zu Art. 15). Das\n\n"}