{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-68--_2004-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007043.pdf?ID=150007043", "Checksum": "c1119fb17d963d4eb9321b63bf0f157e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:52", "Checksum": "dfa2a8f527e995d68c63f422b27a108f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r\n\n 10\nBerechnungsformel nicht störungsgerecht abgebildet. Dies war denn auch\nder Grund dafür, dass die EMPA einen Korrekturfaktor berücksichtigt hatte.\nZum selben Ergebnis kommt der Experte, wobei er sich im Unterschied zum\nBUWAL und der EMPA primär für ein einzelfallweises Vorgehen nach Art. 15\nUSG ausspricht.\nDas Kurvenkreischen kommt gemäss Ausführungen des BUWAL durch\ndas Quergleiten der Räder auf den Schienen bei einer Bogenfahrt zu\nStande. Durch den periodischen Wechsel von Haft- und Gleitreibung\nwerden Schwingungen mit Einzeltönen im Frequenzbereich von ungefähr\n500 Hz bis ungefähr 5’000 Hz erzeugt (so genannter «stick-slip»-Effekt).\nEinzelne Eigenfrequenzen treten dabei deutlich hervor. Eine von der EMPA\nvorgenommene Spektralanalyse einer Zugsdurchfahrt hat denn auch ergeben,\ndass im Bereich von 5’000 Hz eine ausgeprägte Pegelspitze vorlag, die dem\nQuietschgeräusch zuzurechnen ist. Der Schalldruckpegel kann in Extremfällen\n20 dB(A) über dem eigentlichen Fahrgeräusch liegen. Der Experte führte in\nseinem Gutachten sodann aus, dass zahlreiche Parameter die Stärke und\nHäufigkeit von Kurvenkreischen beeinflussen, so fahrzeugtechnische Einflüsse\n(z. B. Radaufstandskraft), geometrische Einflüsse (Spurspiel), Einflüsse von\nWerkstoffen, Witterungseinflüsse und Trassierung (Kurvenradius).\nHinzu kommt nun aber, dass das Kurvenkreischen durch seine Tonhaltigkeit\nbesonders störend sein kann. Obwohl bei Geräuschmessungen - im\nGegensatz zu reinen Berechnungen - immerhin der «physikalische» Anteil\nerfasst wird, bleibt die Tonhaltigkeit in der Berechnungsformel für den\nTeilbeurteilungspegel für den Fahrlärm Lr1 unberücksichtigt. So wird in\nden Erläuterungen zur LSV des BUWAL von 1992 (nachfolgend Erläuterungen\ngenannt) klar festgehalten, dass der Leq Störfaktoren wie z. B. die Impuls- oder\nTonhaltigkeit überhaupt nicht berücksichtigt (Erläuterungen, S. 9). Derartigen\nStörfaktoren wird bei der Ermittlung des Beurteilungspegels der einzelnen\nLärmarten mittels besonderer Korrekturfaktoren Rechnung getragen. So\netwa mit der Pegelkorrektur K2 betreffend die impulshaltigen, tonhaltigen\nund kreischenden Lärmereignisse beim Rangierlärm (0-8 dB, Ziff. 33 Abs. 2\nAnhang 4 LSV), der Pegelkorrektur K2 betreffend den Tongehalt des Lärms\nbei Industrie- und Gewerbelärm (0-6 dB, Ziff. 33 Abs. 2 Anhang 6 LSV) oder\nder Pegelkorrektur K2 für kreischenden Bahnlärm von Strassenbahnen (5 dB,\nZiff. 35 Abs. 2 Anhang 3 LSV). In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert,\ndass auch im Emissionsplan gemäss BGLE solche spezielle Lärmsituationen\nnicht enthalten sind und separat erhoben werden müssen (vgl. Art. 18 Abs. 2\nVLE; Erläuterungen zur VLE vom 5. April 2001, Art. 14; Kommentar zum\nEmissionsplan vom Dezember 2001, Ziff. 3).\nEs ist also davon auszugehen, dass die Tonhaltigkeit des Kurvenkreischens\nim Teilbeurteilungspegel Lr1 nicht enthalten ist. Demzufolge wird diese\nLärmsituation nicht störungsgerecht abgebildet und damit den Anforderungen\nund Zielsetzungen des USG (vgl. insbesondere Art. 15 USG) widersprochen.\n6.4.5. An dieser Feststellung vermögen auch die Ausführungen des BUWAL\nnichts zu ändern. So ist das BUWAL ja ursprünglich selbst davon ausgegangen,\ndass die Tonhaltigkeit des Kurvenkreischens im Teilbeurteilungspegel\nLr1 nicht enthalten ist, bestätigte es im vorinstanzlichen Verfahren doch\nausdrücklich die Ermittlung der Grenzwertüberschreitungen gemäss den\nMessungen und Berechnungen der EMPA. Auch führte das BUWAL keine\n\n"}