{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-68--_2004-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007043.pdf?ID=150007043", "Checksum": "c1119fb17d963d4eb9321b63bf0f157e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:52", "Checksum": "dfa2a8f527e995d68c63f422b27a108f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r\n\n 9\nEs ist vielmehr zu prüfen, ob die Regelung in Anhang 4 LSV den\nAnforderungen des USG aus heutiger Sicht gerecht zu werden vermag, d. h.\nob Anhang 4 LSV mit Blick auf die massgeblichen Bestimmungen des USG\nlückenhaft und damit ergänzungsbedürftig ist.\n6.4.2. Verordnungen des Bundesrates können im Rahmen der Überprüfung\neines konkreten Falles vorfrageweise auf ihre Gesetzmässigkeit und\ngegebenenfalls auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden. Bei\nunselbständigen Verordnungen, die sich - wie hier - auf eine gesetzliche\nDelegation stützen, ist abzuklären, ob sich der Bundesrat an die Grenzen\nder ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz\nden Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet\ndas Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen\nVerordnung. Verfügt der Bundesrat nach dem Gesetze für die Regelung auf\nVerordnungsstufe über einen weiten Ermessensspielraum, ist dieser für\ndas Gericht allerdings verbindlich. Es darf in diesem Fall nicht sein eigenes\nErmessen an die Stelle jenes des Bundesrates setzen, sondern kann lediglich\nprüfen, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat delegierten\nKompetenzen offensichtlich sprengt oder sich aus anderen Gründen als gesetzoder verfassungswidrig erweist. Dabei ist ebenfalls zu untersuchen, ob mit der\nfraglichen Verordnungsregelung der im Gesetz genannte Zweck überhaupt\nerfüllt werden kann (BGE 126 II 522 E. 41).\n6.4.3. Das USG bestimmt, dass der Bundesrat für die Beurteilung schädlicher\noder lästiger Einwirkungen Immissionsgrenzwerte festlegt. Dabei\nsind auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit\nerhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu\nberücksichtigen (Art. 13 USG). Insbesondere sind die Immissionsgrenzwerte\nfür Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der\nErfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem\nWohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Es haben demnach jene\nElemente in die Ermittlung der effektiven Lärmbelastung einzufliessen, die\nfür die dem Lärm ausgesetzten Bevölkerung ein erhebliches Störpotential\naufweisen. Erst eine solchermassen erfasste Immissionssituation ist dann in\nBeziehung mit den anwendbaren Belastungsgrenzwerten zu bringen.\nGemäss Art. 38 Abs. 3 USG regelt der Bundesrat sodann die anwendbaren\nPrüf-, Mess- und Berechnungsmethoden. Es geht bei dieser Bestimmung\num das technische und wissenschaftliche Vorgehen bei der Ermittlung\nund Beurteilung von Einwirkungen, u. a. auch von Lärm. Dabei haben\ndie entsprechenden Vorschriften verschiedene Anforderungen zu\nerfüllen, insbesondere müssen sie dem Stand der Technik und der\nWissenschaft entsprechen und vollzugstauglich sein (vgl. Ursula Brunner\nin: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1999, Rz. 16 f. zu Art. 38).\nBelastungsgrenzwerte sind also nur aussagefähig in Verbindung mit\nauf sie zugeschnittenen Mess- und Beurteilungsverfahren; beide bilden\neine funktionale Einheit (BGE 123 II 325 E. 4d/aa); die Mess- und die\nBeurteilungsmethode zusammen müssen erlauben, die Lärmbelastung\nstörungsgerecht zu erfassen.\n6.4.4. Im vorinstanzlichen Verfahren waren sich die beigezogenen Fachleute,\ndas BUWAL und die EMPA, insofern einig, als sie davon ausgegangen\nsind, das Kurvenkreischen werde vorliegend durch die angewendete\n\n"}