{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-68--_2004-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007043.pdf?ID=150007043", "Checksum": "c1119fb17d963d4eb9321b63bf0f157e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:52", "Checksum": "dfa2a8f527e995d68c63f422b27a108f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r\n\n 8\nAuch der von der REKO/INUM beigezogene Experte kam in seinem Gutachten\nzum Schluss, dass die Schalleinwirkung von Kurvenkreischen mit dem\nTeilbeurteilungspegel für Eisenbahn-Fahrlärm (Lr1) nicht störungsgerecht\nabgebildet werde, enthalte doch Anhang 4 LSV keine entsprechende Korrektur\nfür die Berücksichtigung von Kurvenkreischen beim Fahrlärm.\nMit Blick auf die Ausführungen des BUWAL und der EMPA im\nerstinstanzlichen Verfahren sowie des von der REKO/INUM beigezogenen\nExperten stellt sich die Frage, ob Anhang 4 LSV lückenhaft ist und\ninfolgedessen der richterlichen Ergänzung bedarf.\n6.4.1. Ziff. 31 Abs. 2 Anhang 4 LSV ist an sich klar: Der Teilbeurteilungspegel\nLr1 (für Fahrlärm) ist die Summe des vom Fahrbetrieb verursachten\nA-bewerteten Mittelungspegels Leq,f und der Pegelkorrektur K1 (Lr1 =\nLeq,f + K1). Eine separate Pegelkorrektur für die Berücksichtigung von\nKurvenkreischen ist nicht vorgesehen.\nDas BUWAL führt nun in seiner Eingabe vom 20. Oktober 2003 sinngemäss\naus, der Verordnungsgeber sei sich der Problematik des Kurvenkreischens\nbewusst gewesen, seien doch entsprechende Korrekturwerte beim Lärm\nvon Strassenbahnen sowie beim Rangierlärm eingefügt worden. Das\nBUWAL macht damit geltend, es liege ein qualifiziertes Schweigen des\nVerordnungsgebers vor. Allein aus dem Umstand, dass für andere Lärmarten\neine Pegelkorrektur für «Kreischgeräusche» vorgesehen wurde, betreffend\nden Eisenbahn-Fahrlärm aber nicht, kann indessen nicht ohne weiteres darauf\ngeschlossen werden, der Verordnungsgeber habe sich bewusst gegen eine\ngesonderte Berücksichtigung des Kurvenkreischens entschieden. Es gibt keine\nVermutung der negativen Entscheidung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers.\nFür deren Annahme bedarf es vielmehr klarer Grundlagen und Hinweise in\nden Materialien (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 223 und 234 sprechen von sachlichen Gründen).\nHinweise dieser Art fehlen vorliegend, ja die vorhandenen Grundlagen weisen\ngerade in eine andere Richtung. So hält die Eidgenössische Kommission für\ndie Beurteilung von Lärm-Immissionsgrenzwerten in ihrem 4. Teilbericht\n«Belastungsgrenzwerte für Eisenbahnlärm» (1982) fest, dass sich der\nBericht auf Fahrgeräusche beschränke und spezielle Betriebsgeräusche (z. B.\nBremskreischen, Schlaggeräusche, Pfeifsignale, Lautsprecherdurchsagen)\nnicht erfasst würden (S. 16 f.). Und selbst im Falle eines qualifizierten\nSchweigens wäre dieses für die rechtsanwendende Behörde nicht absolut\nbindend. Gelingt der Nachweis, dass sich der rechtliche oder tatsächliche\nKontext einer Norm verändert hat, ist ein abweichender Entscheid zulässig\n(vgl. hierzu Heinz Hausheer / Manuel Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern\n2003, Rz. 201 zu Art. 1 ZGB). Es bestehen nun Anzeichen für die Änderung\ndes tatsächlichen Kontextes, indem sich das Problem des Kurvenkreischens\noffenbar mit dem vermehrten Einsatz von schwereren Schienen und\nschwererem Rollmaterial akzentuiert. So ist das Kurvenkreischen auch\nvorliegend erst nach dem Einbau von schwereren Schienen aufgetreten. Damit\nhätte ein qualifiziertes Schweigen des Verordnungsgebers heute nicht mehr\ndie gleiche Bedeutung wie im Zeitpunkt des Erlasses der LSV. Darauf ist aber\nnicht weiter einzugehen.\n\n"}