{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-68--_2004-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007043.pdf?ID=150007043", "Checksum": "c1119fb17d963d4eb9321b63bf0f157e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:52", "Checksum": "dfa2a8f527e995d68c63f422b27a108f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r\n\n 7\nKurvenkreischen Pegelspitzen erzeugen, die in Extremfällen 20 dB(A) über\ndem eigentlichen Fahrgeräusch lägen. Der Beurteilungspegel Lr basiere\naber auf dem Leq, der die Pegelspitzen angemessen berücksichtige. Die\nGeräuschentstehung sei zudem von verschiedenen Faktoren abhängig, wie\nTrassierung (Kurvenradius kleiner als 300 m), Witterung, Fahrzeug- und\nSchienengeometrie. Damit sei eine punktuelle Schallmessung im Vergleich\nzum Jahresdurchschnitt nicht zwingend repräsentativ. Zusammenfassend hält\ndas BUWAL fest, die Störwirkung des Schalls werde durch das Weglassen eines\nKorrekturfaktors für Kurvenkreischen nach dem neusten Stand des Wissens\nkorrekt wiedergegeben. Auf Nachfrage der Instruktionsrichterin hielt das\nBUWAL am 20. Oktober 2003 fest, der neuste Stand des Wissens beziehe sich\nauf die revidierte Haltung betreffend die Auslegung der LSV, nicht aber auf\nneue wissenschaftliche Erkenntnisse seit Erlass der LSV; solche existierten\nnicht. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. Juli 2004 ergänzte\ndas BUWAL diesbezüglich, man habe ursprünglich den Spielraum der LSV\nausnützen und jedem Einzelfall gerecht werden wollen.\nDie Vorinstanz schliesst sich der neuen Meinung des BUWAL an, weist aber auf\ngewisse problematische Punkte dieser Sichtweise hin: So könnten auf Grund\nseiner hohen Lebensdauer nicht das gesamte Rollmaterial dem heutigen\nbzw. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Zudem bestünden\nverschiedene Anforderungen an das Rollmaterial. Die vom BUWAL an\nlärmarme Fahrzeuge gestellten Anforderungen seien nicht durchwegs als\nStandard anerkannt. Damit könne auch nicht davon ausgegangen werden,\ndass sämtliche Möglichkeiten zur Reduktion des Kurvenkreischens eingesetzt\nwürden.\nDie Beschwerdeführerin bemängelt ebenfalls, dass vorliegend die\nPegelkorrektur K2 direkt beim Teilbeurteilungspegel Lr1 berücksichtigt\nworden ist. Zudem sei es willkürlich diese Pegelkorrektur auf +8 dB(A)\nfestzusetzen. In Anbetracht der Tatsache, dass Kurvenkreischen im\nJahresdurchschnitt allenfalls 15 Mal täglich während höchstens 10 Sekunden\nauftrete, sei eine zu berücksichtigende Pegelkorrektur K2 auf +4 dB(A)\nfestzusetzen. Die ohnehin willkürliche Anwendung des Anhangs 6 LSV sei\nzudem nicht vorschriftsgemäss erfolgt. Zusammenfassend beantragt die\nBeschwerdeführerin, der Beurteilungspegel sei gestützt auf die Messungen\nder EMPA nach Anhang 4 LSV ohne die Pegelkorrektur K2 bzw. mit einer\nPegelkorrektur K2 von höchstens +4 dB(A) zu berechnen.\nDer Beschwerdegegner führt dagegen aus, in der LSV werde das\nKurvenkreischen beim Fahrbetrieb nicht explizit behandelt, womit\ngemäss Art. 40 Abs. 3 LSV die Lärmsituation nach Art. 15 USG zu beurteilen\nsei. Fehlten die Voraussetzungen der analogieweisen Anwendung von\nGrenzwerten, habe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die\nurteilende Behörde einzelfallweise auf Grund ihrer Erfahrung zu beurteilen,\nob eine unzumutbare Störung vorliege. Vorliegend sei eine analogieweise\nHeranziehung der Korrekturwerte gemäss Anhang 6 bzw. Anhang 4 LSV\nangezeigt. Sollte die REKO/INUM nicht analogieweise vorgehen wollen, sei\neinzelfallweise zu prüfen, ob der Beschwerdegegner in unzumutbarer Weise\nin seinem Wohlbefinden gestört werde. Hierzu werde die Durchführung\neines Augenscheins beantragt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die\nKreischgeräusche träten im Jahresdurchschnitt nur 15 Mal täglich auf, werde\nbestritten.\n\n"}