{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-68--_2004-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007043.pdf?ID=150007043", "Checksum": "c1119fb17d963d4eb9321b63bf0f157e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:52", "Checksum": "dfa2a8f527e995d68c63f422b27a108f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r\n\n 6\nVorliegend führte die EMPA am 6. und 7. August 1998 zur Ermittlung\nder massgebenden Beurteilungspegel beim Beschwerdegegner\nGeräuschmessungen durch. Die Messungen selbst werden von den\nVerfahrensbeteiligten nicht beanstandet. Ausgehend von diesen Messungen\nnahm die EMPA die Beurteilung der Lärmsituation gestützt auf die Anhänge 4\nund 6 LSV (Eisenbahnlärm bzw. Gewerbe- und Industrielärm) vor.\n6.3. Der Beurteilungspegel Lr für Eisenbahnlärm wird nach Ziff. 31 Anhang 4\nLSV aus den Teilbeurteilungspegeln für Fahrlärm (Lr1) und Rangierlärm\n(Lr2) berechnet. Dabei entspricht der Teilbeurteilungspegel Lr1 der Summe\ndes vom Fahrbetrieb verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,f\nund der Pegelkorrektur K1 (Lr1 = Leq,f + K1). Der Teilbeurteilungspegel\nLr2 ist die Summe des vom Rangierbetrieb verursachten A-bewerteten\nMittelungspegels Leq,r und der Pegelkorrektur K2 (Lr2 = Leq,r + K2). Die\nTeilbeurteilungspegel Lr1 und Lr2 werden für den durchschnittlichen\nTages- und Nachtbetrieb ermittelt. In der vorliegenden Situation tritt\nunbestrittenermassen kein eigentlicher Rangierlärm auf. Damit ist für die\nBerechnung des Beurteilungspegels Lr gestützt auf Anhang 4 LSV von der\nFormel Lr = Leq,f + K1 auszugehen. Dies ergibt ausgehend von den Messungen\nund Berechnungen der EMPA einen Beurteilungspegel Lr von 60 dB(A) tags\n(66.7-7.2=59.5) und einen solchen von 38 dB(A) nachts (52.9-15=37.9).\nAuch diese Berechnungen werden von den Verfahrensbeteiligten an\nsich nicht bestritten. Umstritten ist hingegen, ob durch die vorstehend\nerläuterten Ermittlungsvorgaben in Anhang 4 LSV die Lärmsituation beim\nBeschwerdegegner überhaupt störungsgerecht abgebildet wird oder ob\nAnhang 4 nicht vielmehr lückenhaft ist, dem Kurvenkreischen deshalb\nzusätzlich oder mittels eines anderen Beurteilungsverfahrens Rechnung\ngetragen werden muss.\n6.4. Die EMPA kam in ihrem Untersuchungsbericht sinngemäss zum\nSchluss, dass die Berechnungsformel für den Fahrlärm die Lärmsituation\nnicht störungsgerecht abbilde. Diesbezüglich hielt sie fest, dass die\nStörwirkung hauptsächlich vom Quietschen ausgehe, und erachtete es als\nangezeigt, eine entsprechende Korrektur vorzunehmen. Sie beurteilte die\nGeräuschimmissionen daher einerseits gestützt auf den Anhang 4 LSV, wobei\nsie in Anlehnung an die Vorgabe für die Berechnung des Rangierlärms\nsowohl tags als auch nachts eine Pegelkorrektur K2 von +8 dB (Maximalwert)\neinführte. Andererseits nahm sie eine Beurteilung gestützt auf Anhang 6\n(Industrie- und Gewerbelärm) vor.\nDas Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) führte in\nseinen Stellungnahmen vom 27. Oktober 1998 und 16. Februar 1999 aus, der\nUntersuchungsbericht der EMPA sei komplett und fachtechnisch grundsätzlich\nkorrekt erstellt. Die Beurteilung der Lärmsituation sei aber ausschliesslich\nnach Anhang 4 LSV und nicht nach Anhang 6 LSV vorzunehmen. Bezüglich\nder Berechnung des Beurteilungspegels nachts gemäss Anhang 4 LSV\nerachtete das BUWAL eine Pegelkorrektur K2 von lediglich +6 dB(A) als\nangemessen. Hingegen sei die von der EMPA ermittelte Überschreitung des\nImmissionsgrenzwertes tags korrekt und zutreffend beurteilt. Im vorliegenden\nBeschwerdeverfahren ist das BUWAL nun neu der Ansicht, der entsprechende\nBeurteilungspegel Lr sei nach Anhang 4 LSV zu ermitteln, ohne jedoch\neinen Zuschlag für das Kurvenkreischen zu berücksichtigen. Zwar könne\n\n"}