{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-68--_2004-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007043.pdf?ID=150007043", "Checksum": "c1119fb17d963d4eb9321b63bf0f157e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:52", "Checksum": "dfa2a8f527e995d68c63f422b27a108f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r\n\n 5\n2000 über Bau und Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen\nVerkehrs (FinöV; vgl. Botschaft, a.a.O., S. 4905) sichergestellt wurde. Somit ist\ndavon auszugehen, dass das BGLE die eigentliche Sanierung der Eisenbahnen -\nmit Immissionsgrenzwertüberschreitungen - erfasst, nicht aber jene Projekte,\nbei denen wesentliche Änderungen von Eisenbahnanlagen (Art. 18 USG) oder\ngar der Bau von Neuanlagen (Art. 25 USG) im Vordergrund stehen (vgl. auch\nAndré Schrade / Heidi Wiestner in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz,\nZürich 2001, Rz. 48 zu Art. 18, Rz. 36 zu den Vorbemerkungen zu Art. 16-18).\nDaran vermag auch das Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2002\n(1E.8/2002, E. 3) in Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 2 VLE nichts zu ändern.\nDie dortigen Ausführungen, wonach Änderungen nicht als wesentlich\ngelten, solange der Emissionsplan eingehalten ist, erfolgten hinsichtlich\neines Streckenabschnitts, der sanierungsbedürftig im Sinne des BGLE und\ndementsprechend im Emissionsplan aufgenommen war.\nFür das Streckennetz der Beschwerdeführerin existiert kein\nLärmbelastungskataster und auch im Emissionsplan 2015 (vgl. Art. 6 BGLE)\nsind keine Angaben zur fraglichen Bahnlinie enthalten. Die Vorinstanz\nhält diesbezüglich fest, dass die MOB wegen der relativ geringen Anzahl\nZüge sowie der bescheidenen Fahrgeschwindigkeiten und Leistungen\nvon der Erstellung einer Emissionsübersicht dispensiert worden sei. Die\nVollzugsbehörde sei davon ausgegangen, dass die Grenzwerte auf dem\ngesamten Netz deutlich eingehalten seien. Damit wurde insbesondere auch\ndie vorliegend zur Diskussion stehende Strecke als nicht sanierungsbedürftig\nim Sinne des BGLE erachtet, was von der Beschwerdeführerin denn auch\nnicht grundsätzlich bestritten wird. Zudem ging es im Jahre 1996 bei den\nAnpassungsarbeiten um kein eigentliches Lärmsanierungsprojekt. Demzufolge\ngelangt das BGLE vorliegend nicht zur Anwendung.\n6. Es ist daher zu prüfen, ob gestützt auf das USG und die LSV\nLärmschutzmassnahmen anzuordnen sind.\n6.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 USG sind Luftverunreinigungen, Lärm,\nErschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle\nzu begrenzen (Emissionsbegrenzungen). Eine Verschärfung der\nEmissionsbegrenzungen erfolgt dann, wenn feststeht oder zu erwarten\nist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden\nUmweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Für\nden Lärm hat der Bundesrat in der LSV Immissionsgrenzwerte festgelegt\n(Art. 13 und 15 USG, vgl. Anhänge 3 ff. LSV). Anhand der Belastungsgrenzwerte\nnach Anhang 3 ff. LSV beurteilt die Vollzugsbehörde die ermittelten\nAussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen (Art. 40 Abs. 1 LSV).\nDa sich die Liegenschaft des Beschwerdegegners in der Empfindlichkeitsstufe\n(ES) III befindet, betragen die einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte\n65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts (Ziff. 2 Anhang 4 LSV). Dies wird von den\nVerfahrensbeteiligten nicht bestritten.\n6.2. Die Ermittlung von Lärmimmissionen erfolgt durch Berechnungen oder\nMessungen (Art. 38 Abs. 1 LSV). Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen\nin der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt (Art. 39\nAbs. 1 LSV).\n\n"}