{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-68--_2004-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007043.pdf?ID=150007043", "Checksum": "c1119fb17d963d4eb9321b63bf0f157e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:52", "Checksum": "dfa2a8f527e995d68c63f422b27a108f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r\n\n 4\nmüssen, um die Belastung unter den Immissionsgrenzwert zu senken. Da\nsolche Massnahmen zu Unrecht nicht getroffen worden seien, könne das BGLE\nkeine Anwendung finden.\n5.2. Auf den 1. Oktober 2000 ist das BGLE in Kraft getreten. Es regelt\nin Ergänzung zum Umweltschutzgesetz die Lärmsanierung der\nEisenbahnen (Art. 1 Abs. 1 BGLE). Der Geltungsbereich des besonderen\nLärmsanierungsrechts für Eisenbahnen wird in Art. 1 bis 4 VLE präzisiert.\n5.2.1. Diesbezüglich ist klar und unbestritten, dass der vorliegend zu\nbeurteilende Streckenabschnitt als bestehende ortsfeste Anlage zu betrachten\nist, die am 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt war (vgl. Art. 2 Abs. 1\nVLE), womit eine Grundvoraussetzung für die Anwendung des besonderen\nLärmsanierungsrechts für Eisenbahnen erfüllt ist.\n5.2.2. Nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a VLE ist dieses Recht jedoch nicht anwendbar\nauf bestehende ortsfeste Eisenbahnanlagen, für welche vor dem 1. Oktober\n2000 Lärmschutzmassnahmen nach dem USG verfügt worden sind. Diese\nAusnahme ist entsprechend der Zielsetzung des BGLE folgerichtig, visiert\ndieses doch die sanierungsbedürftigen Anlagen an; eine Voraussetzung, die bei\neiner bereits nach dem USG sanierten Anlage grundsätzlich nicht gegeben ist.\nDer Argumentation der Vorinstanz kann daher insofern gefolgt werden, als sie\nfestgestellt hat, dass die im Jahre 1996 vorgenommenen Anpassungen (Ersatz\ndes Geleiseoberbaus) zu wahrnehmbar mehr Emissionen und damit zu einer\nwesentlichen Änderung nach Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV geführt haben und die\nortsfeste Anlage damit gleichzeitig hätte saniert werden müssen (vgl. hierzu\naber auch E. 6 und 7 betreffend das Mass der Sanierung). Da Art. 2 Abs. 2 Bst. a\nVLE an den tatsächlich erfolgten Erlass einer Sanierungsverfügung knüpft,\ngenügt es jedoch für dessen Anwendung nicht, dass eine bestehende ortsfeste\nAnlage hätte saniert werden müssen. Dies auch deshalb nicht, weil auf am\n1. Oktober 2000 noch hängige Lärmsanierungsprojekte das BGLE anwendbar\nwurde (Art. 14 BGLE). Vorliegend erging unbestrittenermassen keine\nSanierungsverfügung, womit Art. 2 Abs. 2 Bst. a VLE nicht zur Anwendung\ngelangt.\n5.2.3. Das BGLE regelt die Eisenbahnsanierung in Ergänzung zum USG\n(vgl. Art. 1 Abs. 1 BGLE). Nach dem BGLE gelten jene ortsfesten Anlagen als\nsanierungsbedürftig, die die Immissionsgrenzwerte überschreiten. So hält\nArt. 2 Abs. 3 BGLE fest, dass netzweit mindestens zwei Drittel der schädlichem\noder lästigem Lärm ausgesetzten Bevölkerung vor diesem Lärm zu schützen\nsei. Mit dieser Formulierung nimmt das Gesetz Bezug auf Art. 13 Abs. 1\nUSG, der für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen die\nFestlegung von Immissionsgrenzwerten vorsieht. In diesem Sinne hält\nder Bundesrat in der Botschaft denn auch fest, dass jene Teilstrecken als\nsanierungsbedürftig zu gelten hätten, welche Lärmimmissionen über dem\nImmissionsgrenzwert verursachen würden (vgl. Botschaft vom 1. März\n1999, BBl 1999 4904, Ziff. 12). Ausgangspunkt für die Beurteilung der\nSanierungsbedürftigkeit einer Eisenbahnlinie waren die Angaben im - gemäss\nArt. 37 LSV zu erstellenden - Lärmbelastungskataster (vgl. auch Bericht\nder interdepartementalen Arbeitsgruppe Eisenbahnlärm [IDA-E2] vom\n26. Juni 1998 betreffend Lärmsanierung der Eisenbahnen, Ziff. 4.2). Zu den\neigentlichen Sanierungsmassnahmen regelt das BGLE gleichzeitig auch deren\nFinanzierung, die durch die Annahme des Bundesbeschlusses vom 6. März\n\n"}