{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-68--_2004-12-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007043.pdf?ID=150007043", "Checksum": "c1119fb17d963d4eb9321b63bf0f157e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 15.12.2004 JAAC 69.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:52", "Checksum": "dfa2a8f527e995d68c63f422b27a108f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 15.12.2004 JAAC 69.68 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nNachdem die Montreux-Oberland Bernois-Bahn (MOB) 1996 auf der Strecke\nzwischen Gstaad und Gruben (km 45.800-48.067) den Geleiseoberbau ersetzt\nhatte, beklagten sich verschiedene Anwohner über neu aufgetretenes\nund ausgesprochen unangenehmes Kurvenkreischen in einer engen\nKurve nach dem Bahnhof Gstaad in Richtung Zweisimmen. X gelangte am\n19. Dezember 1997 an das Bundesamt für Verkehr (BAV) und beantragte\ndie Anordnung geeigneter Lärmschutzmassnahmen zur Einhaltung der\nImmissionsgrenzwerte gemäss Anhang 4 der Lärmschutz-Verordnung vom\n15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41). Neben der Überprüfung der Geleiseanlage\nund verschiedener Tests mit lärmreduzierenden Massnahmen an Geleise\nund Rollmaterial, beauftragte die MOB die Eidgenössische Materialprüfungsund Forschungsanstalt (EMPA), bei der besonders exponierten Liegenschaft\ndes X Lärmmessungen durchzuführen. In ihrem Bericht beurteilte die EMPA\ndie Lärmsituation anhand der Anhänge 4 (Bahnlärm) und 6 (Industrie- und\nGewerbelärm) der LSV.\nIn seiner Verfügung vom 12. Dezember 2002 stellte das BAV gestützt auf\nden Bericht der EMPA fest, dass nach dem Ersatz des Geleiseoberbaus\neine deutlich wahrnehmbare Erhöhung der Lärmimmissionen beim\nGrundstück von X aufgetreten und dass der Immissionsgrenzwert am Tag\nüberschritten sei. Es genehmigte der MOB für den Streckenabschnitt Gstaad\nGruben Erleichterungen im Sinne von Art. 17 und 18 des Bundesgesetzes\nvom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz\n[USG], SR 814.01). Gleichzeitig auferlegte es X die Pflicht, die Fenster von\nlärmempfindlichen Räumen gemäss Anhang 1 LSV gegen Schall zu dämmen.\nDie MOB wurde verpflichtet, die Kosten dieser Massnahmen zu übernehmen\nsowie X für allenfalls bereits früher eingebaute akustisch wirksame Fenster\ngemäss Anhang 1 LSV eine Kostenrückerstattung auszurichten.\nGegen diese Verfügung erhob die MOB (im Folgenden: Beschwerdeführerin)\nam 9. Januar 2003 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission des\nDepartements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO\nUVEK; seit dem seit dem 1. Juli 2004 und im Folgenden: Rekurskommission\nfür Infrastruktur und Umwelt [REKO/INUM]; vgl. AS 2004 2155). Sie beantragt,\nder massgebende Lärmpegel sei gestützt auf die Lärmmessungen der EMPA\nneu zu beurteilen. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, sie sei von der\nVerpflichtung zur Kostenübernahme für Schallschutzfenster zu befreien, da\n\n3\ndiese Massnahme unverhältnismässig sei; allenfalls unter Fortführung bzw.\nIntensivierung des Fahrzeug-Sanierungsprogramms. X (Beschwerdegegner)\nbeantragte die Abweisung der Beschwerde.\nIm Rahmen der Instruktion des Beschwerdeverfahrens holte die\nREKO/INUM ein Gutachten eines Akustikexperten ein und führte eine\nInstruktionsverhandlung durch.\nAus den Erwägungen:\n(Formelles)\n5. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, der massgebende\nBeurteilungspegel sei gestützt auf die Messungen der EMPA nach Anhang 4\nLSV ohne die Pegelkorrektur K2 bzw. mit einer Pegelkorrektur K2 von\nhöchstens +4 dB(A) zu berechnen. Sie begründet dies damit, dass vorliegend\ndie Pegelkorrektur K2 zu Unrecht direkt beim Teilbeurteilungspegel für\nden Fahrlärm berücksichtigt worden ist. Zudem sei es willkürlich, diese\nPegelkorrektur auf +8 dB(A) festzusetzen. In Anbetracht der Tatsache, dass\nKurvenkreischen im Jahresdurchschnitt allenfalls 15 Mal täglich während\nhöchstens 10 Sekunden auftrete, sei eine allenfalls zu berücksichtigende\nPegelkorrektur K2 auf +4 dB(A) festzusetzen. Die ohnehin willkürliche\nAnwendung des Anhangs 6 LSV sei zudem nicht vorschriftsgemäss erfolgt.\nDamit ist nachfolgend zu prüfen, wie der Beurteilungspegel vorliegend\nzu bestimmen ist. Vorab stellt sich aber die auch von der Vorinstanz\naufgeworfene Frage des massgebenden Rechts, d. h. ob das besondere\nLärmsanierungsrecht für Eisenbahnen (Bundesgesetz vom 24. März 2000\nüber die Lärmsanierung der Eisenbahnen [BGLE], SR 742.144 in Verbindung\nmit der Verordnung vom 14. November 2001 über die Lärmsanierung der\nEisenbahnen [VLE], SR 742.144.1) oder das allgemeine Umweltrecht (USG in\nVerbindung mit der LSV) anwendbar ist.\n5.1. Die Vorinstanz sprach sich in der angefochtenen Verfügung für die\nAnwendbarkeit des USG in Verbindung mit der LSV aus. Dabei stützte sie\nsich im Wesentlichen auf Art. 2 Abs. 2 Bst. a VLE, wonach das BGLE bei\nbestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen, für welche vor dem 1. Oktober\n2000 Lärmschutzmassnahmen nach dem USG verfügt worden sind, keine\nAnwendung findet. Es sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der\nvorgenommenen Arbeiten am Geleiseoberbau (vor Inkrafttreten des BGLE)\nauf Grund der wesentlichen Änderung der Lärmbelastung gleichzeitig hätten\nMassnahmen nach dem USG in Verbindung mit der LSV getroffen werden\n\n"}