Deshalb kann die REKO/INUM nicht auf die übrigen Anträge der Beschwerdeführenden, es sei auf die Schliessung des Anschlusses zu verzichten, eventuell sei zumindest die direkte Zufahrt zu ihrem Grundstück weiterhin zu gewährleisten, eintreten; denn damit wird von ihr letztlich die positive Regelung der vorderseitigen Anschlussgestaltung verlangt. In diesem Punkt ist die Sache an die Dübendorfer Quartierplanverantwortlichen zu überweisen. (…) [87] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter http://www.ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/ bundesverfassung.Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf