Da die Anordnung aber überdies nicht im eisenbahnrechtlichen Verfahren hätte ergehen dürfen, fällt der REKO/INUM nur die Befugnis zu, die angefochtene Verfügung im verlangten Umfang aufzuheben. Über die konkrete Anbindung der Industriean die Ringstrasse ist zusammen mit der rückwärtigen Erschliessung im kommunalen Quartierplanverfahren zu befinden. Deshalb kann die REKO/INUM nicht auf die übrigen Anträge der Beschwerdeführenden, es sei auf die Schliessung des Anschlusses zu verzichten, eventuell sei zumindest die direkte Zufahrt zu ihrem Grundstück weiterhin zu gewährleisten, eintreten;