8. Wäre die Vorinstanz zuständig gewesen, könnte der Mangel, welcher der Plangenehmigungsverfügung wegen der Missachtung der Koordinationsregeln innewohnt, behoben werden, indem die Verfügung im verlangten Umfang aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen würde, das Verfahren solange zu sistieren, bis im Quartierplanverfahren über die rückwärtige Erschliessung der fraglichen Liegenschaft entschieden ist. Da die Anordnung aber überdies nicht im eisenbahnrechtlichen Verfahren hätte ergehen dürfen, fällt der REKO/INUM nur die Befugnis zu, die angefochtene Verfügung im verlangten Umfang aufzuheben.