9 dass die Vorinstanz die Schliessung nicht hätte anordnen müssen, wenn der Regierungsrat dies zuvor schon getan hätte. Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschluss gerade nicht von der vorderseitigen Anschlussaufhebung spricht, sondern im Wesentlichen die Linienführung der Glattalbahn zum Gegenstand hat. Insofern kann also auch nicht die Rede davon sein, die Vorinstanz habe für eine gehörige Koordination gesorgt, indem sie ihren Schliessungsentscheid mit dem Beschluss des Zürcher Regierungsrats vom 13. Juni 2001 abgestimmt habe.