Somit treffe es nicht zu, die Beschwerdeführenden hätten sich nicht gegen «die vom Regierungsrat verfügte rückwärtige Erschliessung» wehren können. Mit einem Rekurs gegen den Einleitungsbeschluss kann nur geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zur Durchführung des (Quartierplan-)Verfahrens fehlten (§ 148 Abs. 2 PBG). Die Genehmigung der Verfahrenseinleitung kann ebenfalls nur wegen Fehlens dieser Voraussetzungen verweigert werden (§ 149 PBG). Die strittige Schliessung konnte daher von vornherein nicht Thema der Rekursverfahren vor der Zürcher Baudirektion sein. Erst recht nicht ersichtlich ist, wie sich die Beschwerdeführenden gegen den Regierungsratsbeschluss hätten wenden sollen.