7.5. Für die Beschwerdegegnerin ist koordinationsrechtlich relevant, dass die angefochtene Verfügung mit dem Einleitungsbeschluss der Stadt Dübendorf vom 20. September 2001, welcher unter anderem festhalte, die bestehende Einmündung der Industrie- in die Ringstrasse sei aufzuheben, übereinstimmt. Im nachfolgenden Rekursverfahren sei der Einwand, eine rückwärtige Erschliessung der Ringstrassengrundstücke sei verfrüht, rechtskräftig abgewiesen worden, weshalb die Festlegung auch für die Beschwerdeführenden, die hätten rekurrieren können, Gültigkeit erhalten habe.