Im Rahmen des Quartierplanverfahrens sowie in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die schlussendlich verfügte Variante werden die Beschwerdeführenden ihre Vorschläge, die allesamt die Vorderseite betreffen, nicht mehr ins Spiel bringen können, weil dem die Rechtskraft der eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfügung entgegenstehen würde. Auch ist nicht anzunehmen, dass sich die kantonalen bzw. kommunalen Behörden gegen die Auffassung der Vorinstanz bezüglich Zuständigkeit stellen und eine Wiederherstellung der Anbindung an die Ringstrasse auch nur ins Auge fassen würden, selbst wenn ihnen das sachlich angezeigt erschiene. 7.5.