Zwar bleibt für die Beschwerdeführenden die vorderseitige Anbindung vorderhand sichergestellt. Sobald die rückwärtige Erschliessung aber feststeht bzw. auch baulich realisiert ist, fällt diese Garantie dahin, ohne dass zuvor eine Gesamtbetrachtung der Interessen erfolgt wäre. Im Rahmen des Quartierplanverfahrens sowie in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die schlussendlich verfügte Variante werden die Beschwerdeführenden ihre Vorschläge, die allesamt die Vorderseite betreffen, nicht mehr ins Spiel bringen können, weil dem die Rechtskraft der eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfügung entgegenstehen würde.