Auf entsprechende Kritik der Beschwerdeführenden im Einspracheverfahren hat sie mit einer Auflage reagiert, mit welcher sie die Beschwerdegegnerin zur Gewährleistung einer adäquaten Erschliessung der fraglichen Liegenschaft verpflichtet. Damit genügt sie den Anforderungen der Koordination jedoch nicht, denn sie übersieht, dass diese Lösung gerade nicht Gewähr für eine umfassende, alle Interessen und anwendbare Normen berücksichtigende Betrachtung bietet. Zwar bleibt für die Beschwerdeführenden die vorderseitige Anbindung vorderhand sichergestellt.