Durch das Vorgehen der Vorinstanz, welche den Anschluss bereits jetzt definitiv schliesst, wird eine sorgfältige Interessenabwägung verunmöglicht. Indem die Vorinstanz ohne Not heute raumwirksam tätig wird, schränkt sie nicht nur den Spielraum des Quartierplans ein, sondern untergräbt die Möglichkeit, dass die auf die Beibehaltung einer vorderseitigen Anschliessung abzielenden Vorschläge der Beschwerdeführenden mit der dereinstigen behördlichen Variante auf der Rückseite verglichen werden können. Zu prüfen, welche dieser Lösungen rechtskonform sind und welche von ihnen als die sachgerechteste erscheint, wird nichts mehr nützen, da bereits verbindlich entschieden ist.