Das Quartierplanverfahren erscheint somit als geeigneter, um bezüglich Erschliessung zusammen mit dem rück- auch über das vorderseitige Schicksal der an der Industriestrasse gelegenen Liegenschaft der Beschwerdeführenden zu befinden. Insofern hätte von einer sachgerechten Abstimmung der Zuständigkeiten im koordinationsrechtlichen Sinne gesprochen werden können, wenn die Vorinstanz den Entscheid den kommunalen Behörden überlassen hätte, zumal sie ihre eigene Zuständigkeit wegen des fehlenden engen Zusammenhangs zum Bahnprojekt nicht als zwingend hätte erachten dürfen. Das gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass das Quartierplanverfahren im Verzug ist.