Da die Aufhebung des Strassenanschlusses vorliegend zumindest nicht überwiegend durch die Bedürfnisse der Bahn bedingt ist (E. 6.4.2), muss sie als Teilaspekt der Erschliessung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden betrachtet werden (E. 6.4.1). Damit wiederum befasst sich das kommunale Quartierplanverfahren und zwar aus einer das ganze Hochbord einschliessenden Optik. Entsprechend den Vorgaben des Zürcher Regierungsrats ist die rückwärtige Erschliessung der Liegenschaften westlich der Ringstrasse Ziel bzw. Aufgabe dieses Verfahrens.