O., N. 3 zu Art. 25a). Inhaltlich geht es bei der Koordination um die Vermeidung von Widersprüchen sowie darum, dass anstelle von bloss sektoriellen Betrachtungen eine Interessenabwägung mittels methodischem Dreischritt - Ermittlung, Beurteilung und Optimierung der berührten Interessen - für Transparenz und Ergebnisgerechtigkeit sorgt (Bandli, a.a.O., S. 512). 7.3. Da die Aufhebung des Strassenanschlusses vorliegend zumindest nicht überwiegend durch die Bedürfnisse der Bahn bedingt ist (E. 6.4.2), muss sie als Teilaspekt der Erschliessung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden betrachtet werden (E. 6.4.1).