EBV], SR 742.141.1) verlangt unter dem (Rand-)Titel «Berücksichtigung anderer Interessen», dass den Belangen der Raumplanung bereits bei der Planung und Projektierung (von Eisenbahnanlagen) Rechnung zu tragen sei. Dass die Vorinstanz, wenn sie denn vorliegend zuständig gewesen wäre (vgl. E. 6), zur Beachtung der Koordinationsgrundsätze verpflichtet gewesen wäre, hat im Übrigen weder sie selber noch die Beschwerdegegnerin bestritten. 7.2. Ganz allgemein versteht man unter Koordination die Abstimmung von Massnahmen, von Kompetenzen und von Zuständigkeiten, um Vorgänge zieladäquat und/oder effizient zu steuern (Hänni, a.a.O., S. 439).