Dass eine Koordinationspflicht besteht - insbesondere auch dann, wenn eidgenössische und kantonale Behörden gleichzeitig zuständig sind -, hat auch das Bundesgericht festgehalten (BGE 116 Ib 50 E. 4b) und dies nicht zuletzt damit begründet, andernfalls bestehe das Risiko sachlich unhaltbarer Ergebnisse (Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1974 [aBV[87]], vgl. auch Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101). Nebst den in der Lehre zum Teil umstrittenen verfassungsrechtlichen Grundlagen (vgl. Hänni, a.a.