6 Quartierplanverfahrens feststeht, dass für ihr Grundstück eine adäquate und rechtsgenügende rückwärtige Alternativerschliessung überhaupt möglich und zweckmässig ist. 7.1. Gesetzlich geregelt sind die Grundsätze der Koordination in Art. 25a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz [RPG], SR 700). Zwar sind die Koordinationsvorschriften des RPG für in der Bewilligungshoheit des Bundes stehende Bauvorhaben grundsätzlich nicht anwendbar, was aber nicht heisst, dass Bundesbehörden die Koordinationsgrundsätze nicht auch zu beachten hätten - im Gegenteil.