Ausgehend von der Kritik der Beschwerdeführenden, die Planungsbehörden hätten das Plangenehmigungs- und Quartierplanverfahren formell und materiell koordinieren müssen, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz richtig vorgegangen ist, vorausgesetzt sie hätte sich für die strittige Anordnung zu Recht als grundsätzlich zuständig erachtet. Gemäss den Beschwerdeführenden kann wegen des engen Sachzusammenhangs der beiden Verfahren über die vollständige oder teilweise Aufhebung des vorderseitigen Anschlusses erst entschieden werden, wenn im Rahmen des