Das Bundesgericht schliesst Ausnahmen von der Regel, wonach alle zu einer gemischten Baute oder Anlage gehörenden Teile in ein und demselben Verfahren zu bewilligen sind, nicht gänzlich aus (BGE 127 II 227 E. 4a). Angesichts dessen gelangt man auch aufgrund der folgenden Überlegungen zu den Koordinationsgrundsätzen zum Ergebnis, dass die Strassenanbindung im hier zu beurteilenden Fall nicht im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren hätte aufgehoben werden dürfen.