Das kantonale Tiefbauamt sprach in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2004 von einer gesamtverkehrlich optimierten Lösung. Ausserdem haben im vorliegenden Verfahren weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz oder die anderen Verfahrensbeteiligten vorgebracht, die Strassenschliessung diene (überwiegend) Bahnzwecken. 7. Das Bundesgericht schliesst Ausnahmen von der Regel, wonach alle zu einer gemischten Baute oder Anlage gehörenden Teile in ein und demselben Verfahren zu bewilligen sind, nicht gänzlich aus (BGE 127 II 227 E. 4a).