18 Abs. 1 EBG). Dies ist zu verneinen, denn gegen eine solche Zweckbestimmung sprechen einerseits die Gründe, welche hiervor bereits angeführt worden sind um aufzuzeigen, dass die strittige Massnahme funktionell und betrieblich nicht oder nur untergeordnet mit dem Gesamtbauwerk zusammenhängt (vgl. E. 6.4.1). Andererseits ist zu beachten, dass für die kantonalen Stellen, welche sich vor dem Entscheid der Vorinstanz zum Fragekomplex geäussert haben, die Bahnbedürfnisse nicht im Vordergrund standen. Vielmehr war es für sie wichtig, über eine Entflechtung der Verkehrsströme entlastend auf den Strassenverkehr einzuwirken und diesen zu reduzieren: