5 (vgl. E. 7) in ihre Entscheidfindung einfliessen lassen. Dass die Arbeiten am Quartierplan in enger Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin erfolgen, ist denn auch ausdrücklich vorgesehen. 6.4.2. Steht somit fest, dass die Strassenschliessung nicht als Teil des Gesamtbauwerks zu betrachten ist, fragt sich, ob sie nicht deshalb gleichwohl im eisenbahnrechtlichen Verfahren zu genehmigen gewesen wäre, weil sie - für sich betrachtet - ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Bahn dient (Art. 18 Abs. 1 EBG).