Die Schliessung hätte deshalb nicht im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren angeordnet werden dürfen. Anzufügen bleibt, dass allfällige eisenbahnrechtliche Gesichtspunkte nicht unberücksichtigt bleiben, wenn über die Schliessung des Anschlusses oder mögliche Alternativen in einem kantonalen Verfahren bzw. im kommunalen Quartierplanverfahren entschieden wird. Die Quartierplanverantwortlichen müssen die Interessen der Bahn nicht zuletzt aus Gründen der Koordination